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§ 97a DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 97a.

Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn

  1. 1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder
  2. 2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

16.04.2014

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