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§ 82 DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Zuständigkeit

§ 82.

(1) Zuständig ist

  1. 1. der Magistrat zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
  2. 2. die Disziplinarkommission zur Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung (Aufhebung der vorläufigen Suspendierung oder Verfügung der Suspendierung), zur Suspendierung, wenn ein Disziplinarverfahren wegen eines auch der Suspendierung zugrundeliegenden Sachverhaltes bei der Disziplinarkommission anhängig ist, und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen.

(2) Das Disziplinarverfahren ist bei der Disziplinarkommission mit dem Tag des Einlangens des Strafantrages des Disziplinaranwaltes anhängig.

16.04.2014

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