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§ 67f DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2018

Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung

§ 67f.

Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 3 Z 3 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 67c oder § 67d anzuwenden.

14.12.2018

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