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§ 67c DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2018

Schadenersatz wegen Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg

§ 67c.

Ist der Beamte infolge einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 18a Abs. 1 Z 5 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung nicht beruflich aufgestiegen, ist die Gemeinde Wien gegenüber dem Beamten zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. § 14 Abs. 2 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

14.12.2018

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