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§ 2 DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Geltungsbereich

§ 2.

Dieses Gesetz gilt nur für die in einem Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien stehenden Bediensteten, die ihm ausdrücklich unterstellt worden sind. Es ist auf Beamte des Ruhestandes nur so weit anzuwenden, als dies ausdrücklich bestimmt wird.

16.04.2014

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