Informationen bei Verwendung im Ausland
§ 17b.
(1) Im Fall einer mehr als vier Wochen dauernden Verwendung im Ausland sind dem Beamten zusätzlich zu den in § 11 Abs. 1 bis 3 genannten Informationen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
- 1. die Angabe des Staates, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
- 2. die Dauer der Verwendung,
- 3. die Währung, in der die Bezüge ausgezahlt werden,
- 4. allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche entgeltliche Leistungen und
- 5. Angaben über die allfälligen Bedingungen der Beendigung der Verwendung im Ausland.
(2) Ändern sich Informationen gemäß Abs. 1, ist § 11 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
18.07.2023
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