11. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 116.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
16.04.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
11. Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 116.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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