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§ 115j DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übergangsbestimmungen zur 24. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 115j.

(1) Auf Freijahre innerhalb einer vor dem 1. März 2008 begonnenen Rahmenzeit ist § 52a Abs. 1 in der am 29. Februar 2008 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) § 74 Z 2 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz ist bei Verurteilungen, die spätestens bis zum Tag der Kundmachung dieser Novelle rechtskräftig geworden sind, weiterhin anzuwenden.

16.04.2014

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