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§ 115 DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 115.

Dem Beamten, der vor dem 1. Oktober 1993 angestellt worden ist, ist auf seinen Antrag innerhalb von zwei Monaten ein Schriftstück auszuhändigen, das jene Informationen gemäß § 11 enthält, die ihm noch nicht schriftlich bekanntgegeben worden sind.

16.04.2014

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