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§ 113 DO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 113.

§ 17 Abs. 5 gilt für Beamte, die vor dem 1. September 1992 abgeordnet worden sind, mit der Abweichung, daß die Abordnung bei einem Widerruf der Zustimmung unverzüglich aufzuheben ist.

16.04.2014

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