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Artikel 3 Vereinbarung Art. 15a B-VG; Festlegung Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe und Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1987

ARTIKEL 3

Maßnahmen zur Verringerung der Belastung der Umwelt

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im jeweiligen Kompetenzbereich geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Belastungen der Umwelt durch Luft­schadstoffe zu setzen. Ziel dieser Maßnahmen ist, daß spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1990 die Immissionskonzentrationen im Bundesgebiet keinen der in der Anlage 2 genannten Wert überschreiten. ./.

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