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§ 37 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sonderzulagen

§ 37.

(1) Sonderzulagen können gewährt werden,

  1. 1. wenn dem Beamten ein Mehraufwand im Sinn des § 35 erwächst und er außerdem eine Mehrdienstleistung im Sinn des § 36 erbringt;
  2. 2. als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen.

(2) Bei Gewährung der Sonderzulagen ist auf die Grundsätze der §§ 35 und 36 Bedacht zu nehmen.

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