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§ 26 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Dienstzulagen im Schema II P

§ 26.

(1) Folgenden Beamten des Schemas II P gebührt bei Erfüllung der in der Anlage 3 angeführten Voraussetzungen eine Chargenzulage:

  1. 1. Lehrerinnen (Lehrern) für Gesundheits- und Krankenpflege, Bereichsleiterinnen Pflege (Bereichsleitern Pflege), Stationsleiterinnen Pflege (Stationsleitern Pflege),
  2. 2. Oberinnen (Pflegevorstehern), Schuloberinnen (Lehrvorstehern).

(2) Die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und die Höhe der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 2 in den einzelnen Dienstzulagengruppen sind in der Anlage 3 festgesetzt. Die Einreihung in eine der Dienstzulagengruppen hat durch den Stadtsenat nach Bedeutung und Umfang der mit der Funktion verbundenen Verantwortung zu erfolgen

30.07.2019

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