Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation (Verordnung (EU) 2024/1309 , „Gigabit-Infrastrukturverordnung“)
§ 88a.
Von den Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ausgenommen sind
- 1. Einfamilienhäuser;
- 2. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen;
- 3. Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;
- 4. Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m²;
- 5. Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;
- 6. Gebäude mit religiösen Zwecken;
- 7. sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen unverhältnismäßig wäre.
10.11.2025
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