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§ 88a BO für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2026

Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation (Verordnung (EU) 2024/1309 , „Gigabit-Infrastrukturverordnung“)

§ 88a.

Von den Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ausgenommen sind

  1. 1. Einfamilienhäuser;
  2. 2. Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen;
  3. 3. Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;
  4. 4. Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m²;
  5. 5. Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;
  6. 6. Gebäude mit religiösen Zwecken;
  7. 7. sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen unverhältnismäßig wäre.

10.11.2025

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