Kostenersatz
§ 55.
(1) Die gemäß § 17 Abs. 7 und 8, § 50 und § 54 Abs. 5 und 8 zu entrichtenden Ersatzleistungen und Kostenersätze sind durch Bescheid festzusetzen und innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides zu entrichten.
(2) Die Bestimmungen des § 51 Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß.
21.07.2014
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