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§ 41 BO für Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel

§ 41.

Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, ausgenommen Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, können enteignet werden, wenn die Ausgestaltung des Wald- und Wiesengürtels für Erholungszwecke vom Gemeinderat beschlossen worden ist.

15.04.2014

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