Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung
§ 14.
Grundflächen, die gegen Widerruf oder unbefugt bebaut worden sind, gelten als unbebaut.
15.04.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Unbebaute Grundflächen, Begriffsbestimmung
§ 14.
Grundflächen, die gegen Widerruf oder unbefugt bebaut worden sind, gelten als unbebaut.
15.04.2014
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