6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 31
Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Ausbildung von Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, LGBl.Nr. 46/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 50/2018, außer Kraft.
(2) Ausbildungen, die vor dem Inkrafttreten der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, LGBl.Nr. 59/2025, begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen werden, soweit nicht durch bundesgesetzliche Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist.
21.10.2025
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