§ 29
Bestätigung über die Durchführung und Bewertung der Ausgleichsmaßnahmen; Eintragung im Anerkennungsbescheid
(1) Die Ausbildungseinrichtung hat eine Bestätigung auszustellen über die Durchführung und Bewertung
- a) des Anpassungslehrganges nach dem Muster gemäß Anlage 5,
- b) der Eignungsprüfung nach dem Muster gemäß Anlage 6.
(2) Die Landesregierung hat die erfolgreiche Absolvierung des Anpassungslehrganges bzw. der Eignungsprüfung im Anerkennungsbescheid zu vermerken.
21.10.2025
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