3. Unterabschnitt
Fach-Sozialbetreuung
§ 17
Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer
und zur Fach-Sozialbetreuerin
(1) Die Ausbildung umfasst 1.200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 1.200 Stunden berufseinschlägige praktische Ausbildung. In der Fach-Sozialbetreuung mit den Schwerpunkten Altenarbeit und Behindertenarbeit bildet die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. In der Fach-Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bildet das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung einen integrierenden Bestandteil der Ausbildung. Den Abschluss der Ausbildung bildet die positive Beurteilung des Fachprojekts gemäß § 19 und der mündlichen Fachprüfung gemäß § 20.
(2) Aus der Anlage 2 dieser Verordnung ergeben sich die zu absolvierenden Ausbildungsmodule und die Anzahl der Unterrichtseinheiten für die theoretische Ausbildung.
(3) Für die praktische Ausbildung gilt:
- a) für die Erlangung des Fachabschlusses mit Schwerpunkt Alten- oder Behindertenarbeit oder Behindertenbegleitung sind Praktika in mindestens zwei verschiedenen Betreuungseinrichtungen erforderlich,
- b) maximal ein Drittel der Praktikumszeiten (abzüglich der Pflegepraktika) kann in einem jeweils anderen Schwerpunkt der Sozialbetreuung (auch als Auslandspraktikum) absolviert werden.
21.10.2025
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