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Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2024

§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 64/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.10.2024

Index

90 Raumplanung

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende

StF: LGBl. Nr. 64/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 60/3, 60/7 und 60/11, GB Alberschwende, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 670 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20001780

Dokumentnummer

LVB40044511

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Stichworte