§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 64/2024
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
12.10.2024
Index
90 Raumplanung
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Alberschwende
StF: LGBl. Nr. 64/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006, Nr. 4/2019 und Nr. 57/2023, wird verordnet:
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 60/3, 60/7 und 60/11, GB Alberschwende, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 670 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Im RIS seit
11.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024
Gesetzesnummer
20001780
Dokumentnummer
LVB40044511
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
