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§ 3 Personaleinsatz- und Gruppengrößenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2023

§ 3
Ausnahmen

Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 bis 3 sowie § 21 Abs. 2 lit. d KBBG zulassen, wenn dies im Einzelfall aus organisatorischen Gründen, insbesondere zur Erfüllung des Versorgungsauftrages nach § 6 Abs. 3 bis 5 KBBG, erforderlich und aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.

20.12.2022

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