Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 16/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
24.02.2022
Index
90 Raumplanung
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
StF: LGBl. Nr. 16/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich des Grundstücks GST-NR 3190, GB Lustenau, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 880 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Im RIS seit
23.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Gesetzesnummer
20001689
Dokumentnummer
LVB40042460
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