§11
Entschuldbare Verletzung der Integrationsverpflichtungen
Eine Verletzung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes ist entschuldbar und hat keine Einschränkung der Leistungen der Sozialhilfe zur Folge, wenn die hilfsbedürftige Person
- a) aufgrund ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf Dauer nicht in der Lage ist, diese Verpflichtungen zu erfüllen;
- b) aus sonstigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Erfüllung dieser Verpflichtungen gehindert ist.
09.03.2021
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