§65*)
Zuständiges Mitglied der Landesregierung
Dem für die Angelegenheiten der Sozialleistungen zuständigen Mitglied der Landesregierung obliegen in dessen Bereich
- a) die Vorbereitung und Durchführung der vom Kuratorium zu fassenden Beschlüsse;
- b) die Erstattung von Berichten an das Kuratorium;
- c) die Entscheidung über Ausgaben nach § 58 Abs. 1 lit. c, wenn sie im Einzelfall den Betrag nicht übersteigen, für den in sinngemäßer Anwendung der Geschäftsordnung der Landesregierung eine kollegiale Beschlussfassung notwendig ist; bei wiederkehrenden Leistungen an den gleichen Empfänger obliegt dem genannten Mitglied der Landesregierung die Entscheidung, wenn die Ausgaben in ihrer Gesamtheit diesen Betrag im Jahr nicht übersteigen;
- d) die Bedeckung der Kosten der Förderung der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 59 Abs. 4;
- e) die Berechnung und Mitteilung des Beitrages des Landes gemäß § 61 Abs. 1, der Beitragsanteile der Gemeinden gemäß § 61 Abs. 2 und 3 sowie der Vorschüsse gemäß § 61 Abs. 4.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023
17.01.2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
