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§ 51 SLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

§ 51
Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung

(1) Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft oder der Landesregierung ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere aus den §§ 15, 30 und 42.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen sind von der Landesregierung nach Anhörung des Sozialfonds zu erlassen.

09.12.2020

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