§ 32
Einleitung des Verfahrens
(1) Leistungen der Grundversorgung werden auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen der Grundversorgung können bei der Landesregierung (§ 30 Abs. 1) oder der Bezirkshauptmannschaft (§ 30 Abs. 2 und 3) eingebracht werden.
(3) Der § 17 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
09.12.2020
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