2. Abschnitt
Sozialhilfe
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Sozialhilfe
§ 3
Ziele
Leistungen der Sozialhilfe sollen insbesondere
- a) Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen und vermeiden;
- b) den allgemeinen Lebensunterhalt absichern und den Wohnbedarf befriedigen;
- c) integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen;
- d) die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von hilfsbedürftigen Personen in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
09.12.2020
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