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§ 3 SLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

2. Abschnitt
Sozialhilfe

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zur Sozialhilfe

§ 3
Ziele

Leistungen der Sozialhilfe sollen insbesondere

  1. a) Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen und vermeiden;
  2. b) den allgemeinen Lebensunterhalt absichern und den Wohnbedarf befriedigen;
  3. c) integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen;
  4. d) die Eingliederung bzw. Wiedereingliederung von hilfsbedürftigen Personen in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.

09.12.2020

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