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§ 26 SLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2023

5. Unterabschnitt
Verordnung der Landesregierung

§26*)

Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:

  1. a) Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (§ 8 Abs. 1, 3, 4 und 6);
  2. b) Art, Form und Ausmaß der Leistungen der Sozialhilfe:
  1. 1. bei nicht vorhandenem bzw. nur in geringem Ausmaß vorhandenem Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen (§ 10 Abs. 4);
  2. 2. bei Gewährung der Wohnkostenpauschale (§ 10 Abs. 5);
  3. 3. zur Vermeidung von Härtefällen (§ 11);
  4. 4. bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12);
  5. 5. zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13);
  6. 6. im Todesfall (§ 14);
  1. c) die Umstände, unter denen eine schuldhafte oder eine entschuldbare Verletzung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes vorliegt (§ 20 Abs. 1 lit. c);
  2. d) die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden (§ 22 Abs. 2).

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023, 61/2023

12.12.2023

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