5. Unterabschnitt
Verordnung der Landesregierung
§26*)
Die Landesregierung hat durch Verordnung erforderlichenfalls nähere Bestimmungen zu diesem Abschnitt zu erlassen, insbesondere über:
- a) Ausnahmen von der Berücksichtigung von eigenen Mitteln und Leistungen Dritter (§ 8 Abs. 1, 3, 4 und 6);
- b) Art, Form und Ausmaß der Leistungen der Sozialhilfe:
- 1. bei nicht vorhandenem bzw. nur in geringem Ausmaß vorhandenem Bedarf für den allgemeinen Lebensunterhalt oder das Wohnen (§ 10 Abs. 4);
- 2. bei Gewährung der Wohnkostenpauschale (§ 10 Abs. 5);
- 3. zur Vermeidung von Härtefällen (§ 11);
- 4. bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 12);
- 5. zur Unterstützung in besonderen Lebenslagen (§ 13);
- 6. im Todesfall (§ 14);
- c) die Umstände, unter denen eine schuldhafte oder eine entschuldbare Verletzung der Pflichten gemäß den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 oder 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes vorliegt (§ 20 Abs. 1 lit. c);
- d) die Herabsetzung des Ausmaßes des Kostenersatzes durch unterhaltspflichtige Angehörige, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden (§ 22 Abs. 2).
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2023, 61/2023
12.12.2023
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