§ 2
Abgabenbefreiungen
Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Personen, welche eine Konzession nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien) und 21 (Spielbanken) des Glücksspielgesetzes innehaben, unterliegen keiner Abgabe nach diesem Gesetz.
09.09.2020
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