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§ 2 WGAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 2
Abgabenbefreiungen

Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Personen, welche eine Konzession nach den §§ 14 (Übertragung bestimmter Lotterien) und 21 (Spielbanken) des Glücksspielgesetzes innehaben, unterliegen keiner Abgabe nach diesem Gesetz.

09.09.2020

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