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Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.11.2019

Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 79/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.11.2019

Index

90 Raumplanung

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz

StF: LGBl.Nr. 79/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:

Im Bereich der Grundstücke GST-NRN .18, .19 und 76/2, GB Frastanz, und der Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 71/2 und 76/1, GB Frastanz, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 895 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

20001509

Dokumentnummer

LVB40038919

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Stichworte