Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 0 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 79/2019
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
12.11.2019
Index
90 Raumplanung
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz
StF: LGBl.Nr. 79/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999, Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN .18, .19 und 76/2, GB Frastanz, und der Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 71/2 und 76/1, GB Frastanz, die innerhalb der Grenzen liegen, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 895 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.
Im RIS seit
11.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
20001509
Dokumentnummer
LVB40038919
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