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Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Schlepplifte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2004

§ 0 Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Schlepplifte

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Schlepplifte

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 46/2004

Inkrafttretensdatum

29.09.2004

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Schlepplifte

StF: LGBl.Nr. 46/2004

Ratifikationstext

Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der in ihrem Verwaltungsbezirk gelegenen Schlepplifte wahrzunehmen.

Ausgenommen von der Ermächtigung sind Schlepplifte, die sich über mehr als einen Verwaltungsbezirk erstrecken.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, wird verordnet:

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