§ 0 Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Schlepplifte
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Schlepplifte
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 46/2004
Inkrafttretensdatum
29.09.2004
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich Schlepplifte
StF: LGBl.Nr. 46/2004
Ratifikationstext
Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse des Landeshauptmannes in seilbahnrechtlichen Angelegenheiten hinsichtlich der in ihrem Verwaltungsbezirk gelegenen Schlepplifte wahrzunehmen.
Ausgenommen von der Ermächtigung sind Schlepplifte, die sich über mehr als einen Verwaltungsbezirk erstrecken.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 13 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, wird verordnet:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
