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§ 1 Spielraumgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2009

§ 1
Ziele

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

  1. a) zu einer offenen, kinderfreundlichen Gesellschaft beizutragen;
  2. b) Kindern verstärkt zu ermöglichen, über das Spielen im Freien ihre körperlichen, geistigen und sozialen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln.

(2) Bei der Umsetzung der Ziele nach Abs. 1 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass auch die Begegnung von Kindern und Erwachsenen gefördert wird.

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