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§ 10 Tarifverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

§ 10*)
Tarife bei Ausfall des Fahrpreisanzeigers
sowie für Gästewagen ohne Fahrpreisanzeiger

(1) Bei Ausfall des Fahrpreisanzeigers gelten die in der Anlage 1 angeführten Beförderungsentgelte. Der Zeittarif gemäß § 9 Abs. 2 kann nur für Wartezeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. b oder c zur Anwendung gebracht werden.

(2) Für Fahrten mit Gästewagen ohne Fahrpreisanzeiger gilt Abs. 1 sinngemäß.

*) Fassung ABl.Nr. 50/2018, 33/2021

04.08.2021

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