vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2a StWG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.2.2022

§ 2a*)
Leitungsdokumentation, Auskunfts- und Einsichtsrechte

Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind vom Netzbetreiber ausreichend zu dokumentieren, insbesondere hinsichtlich ihrer technischen Ausführung und des Leitungsverlaufes; die Dokumentation ist evident zu halten. Die Leitungsdokumentation unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2022

02.03.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte