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§ 24 StWG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 24
Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes

Unabhängig von einer allfälligen Bestrafung oder Schadenersatzpflicht ist der Verfügungsberechtigte über eine Anlage, mit deren Errichtung oder Änderung die Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten worden sind, verpflichtet, über bescheidmäßige Aufforderung durch die Behörde den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

14.12.2015

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