IX. Hauptstück*)
Behörden, Allgemeine Bedingungen,
Auskunftspflicht, Überwachungsaufgaben
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011, 27/2019
§ 56
Behörden
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird,
- a) die Bezirkshauptmannschaft in den Angelegenheiten des II. Hauptstückes,
- b) die Landesregierung in allen anderen Fällen.
02.04.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
