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§ 54b Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2014

§ 54b*)
Aufgaben und Pflichten des Bilanzgruppenkoordinators

(1) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:

  1. a) die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;
  2. b) die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;
  3. c) die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;
  4. d) die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und andere Bilanzgruppenverantwortliche entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
  5. e) die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;
  6. f) die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;
  7. g) die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;
  8. h) die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;
  9. i) die Aufteilung und Zuweisung der sich aufgrund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Markteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;
  10. j) die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen;
  11. k) die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;
  12. l) der Abschluss von Verträgen mit
  1. 1. Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);
  2. 2. Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes;
  3. 3. Strombörsen über die Weitergabe von Daten;
  4. 4. Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(2) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind – soferne nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 113 Abs. 2 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 bestehen – jedenfalls

  1. a) die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen;
  2. b) die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 des Verrechnungsstellengesetzes beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;
  3. c) die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;
  4. d) die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen;
  5. e) Informationen über die zur Sicherung eines transparenten und diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu gewähren; dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primärregelleistung und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens nach § 31a dieses Gesetzes sowie nach § 69 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 55/2011, 38/2014

14.12.2015

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