§ 52*)
Allgemeine Bedingungen
(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet, Allgemeine Bedingungen festzusetzen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen gemäß § 87 Abs. 4 des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010 der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese ist, allenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, zu erteilen, wenn die Bedingungen
- a) die Erfüllung der dem Bilanzgruppenverantwortlichen obliegenden Aufgaben und Pflichten gewährleisten und
- b) die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und den Bilanzgruppenmitgliedern ausgewogen und verursachergerecht zuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 55/2011
14.12.2015
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