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§ 45a Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2014

§ 45a*)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Versorger

(1) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen und nach § 57a anzuzeigen.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

  1. a) Name und Anschrift des Versorgers;
  2. b) erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
  3. c) Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
  4. d) Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
  5. e) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
  6. f) einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
  7. g) die Bedingungen, zu denen eine Belieferung nach § 45 Abs. 3 bis 10 erfolgt;
  8. h) Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2007, 55/2011, 38/2014

14.12.2015

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