§ 37*)
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn
- a) die vorhandenen oder geplanten Anlagen eine ausreichende, sichere und preiswerte Elektrizitätsversorgung erwarten lassen,
- b) angenommen werden kann, dass der Konzessionswerber wirtschaftlich in der Lage sein wird, die erforderlichen Anlagen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten,
- c) das Elektrizitätsunternehmen in der Lage sein wird, die im III. Hauptstück festgelegten Pflichten zu erfüllen,
- d) für das vorgesehene Gebiet keine Konzession besteht und der weitere Ausbau des Netzes nicht erschwert wird.
(2) Die Erteilung der Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber
- a) sofern es sich um eine natürliche Person handelt,
- 1. volljährig und entscheidungsfähig ist,
- 2. die für die Ausübung der Konzession erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 3. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,
- 4. seinen Wohnsitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind und
- 5. nicht von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen wäre,
- b) sofern es sich um eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft handelt,
- 1. seinen Sitz im Inland oder in einem anderen Staat hat, dessen Angehörige aufgrund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages gleich wie Inländer zu behandeln sind,
- 2. aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer (§ 41) bestellt hat und
- 3. nicht von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen wäre.
(3) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. a Z. 3 und jenem des Abs. 2 lit. b. Z. 1 kann Nachsicht gewährt werden, wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie, zu erwarten wären. Das Erfordernis des Abs. 2 lit. a Z. 4 entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 41) bestellt ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2006, 51/2007, 24/2020
20.04.2020
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