§ 27
Aufrechterhaltung der Leistungen
Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn
- a) der Netzbenutzer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt,
- b) unerlässliche technische Maßnahmen in den Anschluss- und Verteileranlagen des Netzbetreibers vorzunehmen sind oder
- c) zur Vermeidung eines drohenden Zusammenbruches eine Einstellung der Leistungen erforderlich ist.
- Der Netzbenutzer ist nach Möglichkeit vorher zu verständigen. Leistungsstörungen sind raschestens zu beheben.
14.12.2015
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