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Artikel 17 GruVe-VE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2016

Artikel 17*)
Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2017

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