vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 21 GSG.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 21*)

(1) Eine Übertretung begeht, wer

  1. a) einen Güter- oder Seilweg entgegen dem § 11 Abs. 1 oder eine landwirtschaftliche Materialseilbahn entgegen dem § 15a Abs. 1 und 2 ohne Bewilligung der Behörde anlegt oder betreibt;
  2. b) den aufgrund des § 11 Abs. 3 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
  3. c) ohne Zustimmung der Behörde oder des Berechtigten nach § 16 Abs. 3 angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) oder Signale entfernt;
  4. d) den Anordnungen der Behörde, die aufgrund dieses Gesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt.

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(3) Im Falle einer Übertretung nach Abs. 1 lit. c hat die Bezirkshauptmannschaft auch über die aus einer solchen Handlung abgeleiteten Ersatzansprüche zu entscheiden, wenn der Geschädigte dies verlangt; der Geschädigte ist, wenn er nicht die Anzeige erstattet hat, von der Übertretung zu verständigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/1984, 58/2001, 33/2008, 44/2013, 23/2014, 78/2017

Neukundmachung

07.12.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte