vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Waldhammerverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2007

§ 2
Marken

(1) Für die in den einzelnen Verwaltungsbezirken und Waldregionen bei der behördlichen Auszeige zu verwendenden Waldhämmer werden die in der Anlage dargestellten Marken festgesetzt.

(2) Die in der Anlage dargestellten Marken sind auf dem behördlichen Waldhammer im Maßstab 1:2 spiegelbildlich anzubringen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte