§ 5*)
Gleichwertige Ausbildungsnachweise
Als gleichwertig zur Ausbildung nach § 17 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes gelten folgende Ausbildungsnachweise:
- a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur der Fachrichtungen Agrarwissenschaften, Forstwirtschaft, Holz- und Naturfasertechnologie, Horticultural Sciences, Phytomedizin, Nutzpflanzenwissenschaften oder Weinbau, Önologie und Weinwirtschaft,
- b) der erfolgreiche Abschluss einer land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule, einer höheren land- oder forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Studiengangs einer Fachhochschule, jeweils der Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Obst- oder Gemüsebau,
- c) die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder der Meisterprüfung für einen land- oder forstwirtschaftlichen Beruf im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau, Forstwirtschaft, Forstgarten und Forstpflegewirtschaft, für das Gärtnergewerbe im Ausbildungsgebiet Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder für Blumenbinder und -händler (Florist),
- d) der Nachweis für die fachliche Befähigung für die Verwendung als Waldaufseher,
- e) die Ausbildung nach § 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 des Bundes für Vertreiber und Berater im Vertrieb.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2022
30.05.2022
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