§ 3*)
Pflanzenschutzmittelausweis
(1) Die Zuständigkeit nach § 16 Abs. 2 und 8 bis 10 des Pflanzenschutzgesetzes (Ausstellung, Verlängerung und Entzug des Pflanzenschutzmittelausweises) wird auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat einer Person auf deren Antrag einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes befristet für die Gültigkeitsdauer nach Abs. 3 auszustellen oder dessen Gültigkeitsdauer nach Maßgabe des § 16 Abs. 8 des Pflanzenschutzgesetzes zu verlängern.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Pflanzenschutzmittelausweises beträgt sechs Jahre.
(4) Der Pflanzenschutzmittelausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von etwa 85 x 54 Millimeter („Scheckkartenformat") herzustellen. Er hat insbesondere zu enthalten:
- a) den Titel „Pflanzenschutzmittelausweis“,
- b) Familien- oder Nachname, Vorname, allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Adressdaten des Inhabers,
- c) eine Identifikationsnummer,
- d) das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,
- e) die Unterschrift der Ausstellungsbehörde,
- f) den Wortlaut „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,
- g) ein Lichtbild und
- h) die ausstellende Behörde.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2022
30.05.2022
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