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§ 25a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2019

§ 25a*)
Schutz von Gesteinsblöcken

(1) Die Beseitigung von Gesteinsblöcken nach Abs. 2, die Teil der gewachsenen Landschaft oder Lebensraum für Tiere und Pflanzen sind, bedarf einer Bewilligung.

(2) Als Gesteinsblöcke gelten große Felsen bzw. Steine, die mehr als 3 m hoch sind oder eine seitliche Ausdehnung von mindestens 3 m aufweisen.

*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019

10.09.2019

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