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§ 16 Sportgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2022

§ 16*)
Straf- und Verfahrensbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. a) die Anzeige oder Auskunftspflicht der §§ 3 Abs. 2, 7 Abs. 1 oder 10 Abs. 2 verletzt,
  2. b) den Bestimmungen des § 2 oder der auf Grund des § 2 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
  3. c) eine Sportstätte trotz Untersagung gemäß § 3 Abs. 2 betreibt oder benützt,
  4. d) die Ausübung eines gemäß § 4 Abs. 1 oder 5 eingeräumten Rechtes vorsätzlich behindert,
  5. e) einer Verfügung gemäß § 5 Abs. 1 und 4 nicht fristgerecht nachkommt,
  6. f) Schneegeländefahrzeuge entgegen den Bestimmungen des § 6 oder der aufgrund des § 6 erlassenen Entscheidungen verwendet,
  7. g) entgegen § 6 Abs. 6 die Bewilligung zur Verwendung eines Schneegeländefahrzeuges nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
  8. h) eine Sportlehrtätigkeit entgegen einer Anordnung oder trotz Untersagung gemäß § 7 Abs. 1 ausübt,
  9. i) als Veranstalter oder Veranstalterin einer pferdesportlichen Veranstaltung den Bestimmungen des § 7a Abs. 1 zuwiderhandelt,
  10. j) die im § 13 Abs. 4 festgelegte Pflicht zur Rückgabe des Dienstausweises und Dienstabzeichens nicht erfüllt,
  11. k) auf Verlangen eines Organs der Pistenwache gemäß § 14 Abs. 3 nicht anhält oder sich weigert, seine Identität nachzuweisen,
  12. l) der Aufforderung eines Organs der Pistenwache gemäß § 14 Abs. 4 nicht folgt,
  13. m) einem gemäß § 14 Abs. 5 ausgesprochenen Benützungsverbot zuwiderhandelt,
  14. n) eine Schikarte, einen sonstigen als Fahrausweis dienenden Gegenstand oder ein Sportgerät auf Verlangen eines Organs der Pistenwache gemäß § 14 Abs. 6 nicht abgibt,
  15. o) im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf oder mit einem Training hiefür Wirkstoffe in den Körper aufnimmt oder Methoden anwendet, die aufgrund der Anti-Doping-Konvention verboten sind,
  16. p) sich einer Doping-Kontrolle nicht unterzieht, die im Auftrag der Landesregierung oder einer Einrichtung, die von den gesamtösterreichischen Sportverbänden zur Durchführung von Dopingkontrollen berufen ist, durchgeführt wird.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 10 Abs. 2 sind nur auf Antrag der Landesregierung zu verfolgen und zu bestrafen.

(4) In anderen Bundesländern begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.

(5) Zur Einhaltung der §§ 2 und 6, der auf Grund des § 2 erlassenen Verordnungen sowie bei Durchführung des § 3 Abs. 2 ist die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1995, 58/2001, 1/2008, 44/2013, 54/2019, 70/2022

13.12.2022

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