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Leistungsdatenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2014

§ 0 Leistungsdatenverordnung

Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Leistungsdatenverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 34/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.06.2014

Index

52 Familie, Jugend und Frauen

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe

StF: LGBl.Nr. 34/2014

Ratifikationstext

Die jährlich von der Landesregierung erstellte Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe hat zumindest folgende Leistungsdaten zu enthalten:

  1. a) Anzahl der Personen, die die von der Landesregierung bereit gestellten Angebote zur Entwicklungsförderung und Prävention (§ 11 KJH-G) in Anspruch genommen haben;
  2. b) Anzahl der Personen, die Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andere Bezugspersonen (§§ 12 – 16 KJH-G) in Anspruch genommen haben;
  3. c) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die Unterstützung der Erziehung (§ 20 KJH-G) erhalten haben;
  4. d) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 25 KJH-G) und bei Pflegeeltern (§ 26 KJH-G) untergebracht waren;
  5. e) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die außerhalb von Vorarlberg in sozialpädagogischen Einrichtungen oder Pflegefamilien untergebracht sind zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres;
  6. f) Anzahl der Mitteilungen (§ 4 Kernleistungsverordnung) samt Zuordnung zu den unterschiedlichen Systempartnern gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 bis 6 und Abs. 3 Z. 1 bis 3 B-KJHG 2013 sowie der nicht mitteilungspflichtigen Personen;
  7. g) Anzahl der Gefährdungsabklärungen (§ 17 KJH-G);
  8. h) Anzahl der Erziehungshilfen aufgrund einer Vereinbarung (§ 22 KJH-G) und der Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung (§ 23 KJH-G);
  9. i) Anzahl der jungen Erwachsenen, die Hilfe gemäß § 24 KJH-G erhalten haben;
  10. j) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer inländischen Adoption mitgewirkt wurde (§ 29 Abs. 1 KJH-G);
  11. k) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die an einer grenzüberschreitenden Adoption mitgewirkt wurde (§ 29 Abs. 7 KJH-G);
  12. l) Anzahl der Kinder und Jugendlichen, für die Rechtsvertretungen im Sinne der §§ 207 bis 209 ABGB, des § 9 UVG, des § 10 BFA Verfahrensgesetz und des § 12 FPG 2005 erfolgt sind;
  13. m) Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe;
  14. n) Anzahl der Jugendlichen in Ausbildung, in Lehre, in Kursen, ohne Arbeit oder in einer sonstigen Situation;
  15. o) Anteil der Kinder und Jugendlichen an der Gesamtbevölkerung sowie die Anzahl der Kinder und Jugendlichen in absoluten Zahlen zum Stichtag 31.12. des jeweiligen Jahres;
  16. p) Absolute und prozentuelle Zahlen von Kindern und Jugendlichen, die insgesamt über Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe erreicht werden, bezogen auf die Gesamtpopulation sowie nach folgenden Altersgruppen aufgeschlüsselt: 0 bis 5, 6 bis 13, 14 bis 17 und 18 bis 20 Jahre;
  17. q) Familienformen (Anzahl der Paare ohne Kinder, Paare mit Kindern, Alleinerziehende Elternteile, Alleinerziehende Mütter).

Die in den lit. c, d, i, j und k enthaltenen Leistungsdaten sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet:

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

20000422

Dokumentnummer

LVB40005997

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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